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   OLG Rostock, 14.01.2010 - 3 U 113/09   

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https://dejure.org/2010,76242
OLG Rostock, 14.01.2010 - 3 U 113/09 (https://dejure.org/2010,76242)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14.01.2010 - 3 U 113/09 (https://dejure.org/2010,76242)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14. Januar 2010 - 3 U 113/09 (https://dejure.org/2010,76242)
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  • EuGH, 03.04.2008 - C-306/06

    01051 Telecom - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

    Auszug aus OLG Rostock, 14.01.2010 - 3 U 113/09
    Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2000/35/EG , der sog. Zahlungsverzugsrichtlinie, trägt der Schuldner bei Geldschulden grds. die Verzögerungsgefahr; er muss bei Banküberweisungen die Leistungshandlung so rechtzeitig vornehmen, dass der Geldbetrag bei üblicher Abwicklung dem Gläubigerkonto innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben werden kann ( EuGH, Urt. v. 03.04.2008, C-306/06 , NJW 2008, 1935).
  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 74/08

    Begründung der Anfechtungsklage

    Auszug aus OLG Rostock, 14.01.2010 - 3 U 113/09
    Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraumes eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (st. Rspr.; vgl. u.a. BGH, Urt. v. 16.01.2009, V ZR 74/08 , NJW 2009, 999, 1000 m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2001 - 23 W 50/00

    Voraussetzungen der Streitwerterhöhung aufgrund Hilfsaufrechnung

    Auszug aus OLG Rostock, 14.01.2010 - 3 U 113/09
    Der Streitwert richtet sich allein danach, welche Entscheidung in dem jeweiligen Rechtszug ergangen ist, weshalb es für den erstinstanzlichen Wert nur auf die Entscheidung in dieser Instanz ankommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.04.2001, 23 W 50/00 , NJW-RR 2001, 1653; OLG München, Beschl. v. 18.09.1989, 25 U 5725/88 , JurBüro 1990, 1337; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 45 GKG, Rn. 47 m.w.N.).
  • OLG München, 18.09.1989 - 25 U 5725/88
    Auszug aus OLG Rostock, 14.01.2010 - 3 U 113/09
    Der Streitwert richtet sich allein danach, welche Entscheidung in dem jeweiligen Rechtszug ergangen ist, weshalb es für den erstinstanzlichen Wert nur auf die Entscheidung in dieser Instanz ankommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.04.2001, 23 W 50/00 , NJW-RR 2001, 1653; OLG München, Beschl. v. 18.09.1989, 25 U 5725/88 , JurBüro 1990, 1337; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 45 GKG, Rn. 47 m.w.N.).
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